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Kanton Bern definiert anerkannte qualitätssichernde Verfahren

10 maggio 2023
Stiftung Baukultur Schweiz | Da un punto di vista personale

Kanton Bern definiert anerkannte qualitätssichernde Verfahren

Wer ändert konkret was?

Der Kanton Bern kennt bereits qualitätssichernde Verfahren bei grösseren Arealplanungen. Die Zone mit Planungspflicht als Vorstufe einer Überbauungsordnung, bietet Grundlage, um ein qualitätssicherndes Verfahren durchzuführen. Entspricht dieses dem Standard der qualitätssichernden Verfahren nach der Ordnung SIA 142/143, kann die vertiefte Überbauungsordnung Planung übersprungen werden und das Projekt gleich als Baugesuch eingereicht werden.

Gestützt auf diese positiven Erfahrungen ebnet der Kanton Bern zusätzlich neue Wege im:

  1. Baugesetz (BauG)
  2. Bauverordnung (BauV)
  3. Baubewilligungsdekret (BewD)
  4. Verordnung über die Kommission zur Pflege der Orts- und Landschaftsbilder (OLKV)

Wie werden die qualitätssichernden Verfahren definiert?

Nach Art. 99a Abs. 1 lit. a -c BauV gelten neu als anerkannte qualitätssichernde Verfahren:

  1. Wettbewerbe nach der Ordnung SIA 142/2009 (Planungswettbewerb inkl. Ideenwettbewerb)
  2. Studienaufträge nach der Ordnung SIA 143/2009
  3. Workshop- und Gutachtenverfahren (ausführlicher in Art. 99a Abs. 2 BauV geregelt)

Weitere Zielsetzungen der erfolgten Revision

Optimierung des Raumplanungsverfahrens

Das Raumplanungsverfahren wird weiter optimiert, indem die Gemeinden auf Wunsch einen Teil des Vorprüfungsverfahrens selbst durchführen können und das obligatorische Startgespräch zwischen Gemeinde und Kanton zu Beginn des Planungsverfahrens stattfinden kann. Damit werden Problemfelder frühzeitig identifiziert.

Eingeschränkter Einbezug der OLK

Wurde ein qualitätssicherndes Verfahren in Form eines Wettbewerbs, Studienauftrags oder Workshop- und Gutachtenverfahrens durchgeführt, wird die OLK nicht mehr im Planerlassverfahren beigezogen.

Fazit

Die Teilrevision der Baugesetzgebung des Kantons Bern ist sicher ein bedeutender Schritt in die richtige Richtung, um die Qualität zu fördern und einen Beitrag zur hohen Baukultur zu leisten, da sie die qualitätssichernden Verfahren in der Gesetzgebung verankert.

Aufgrund unserer heutigen Ersteinschätzung gehen wir davon aus, dass mit den neu geschaffenen Bestimmungen auch eine höhere Verfahrenseffizienz erreicht werden kann. Dafür bedarf es jedoch ein vertieftes baukulturelles Verständnis seitens der Behörden sowie der eingebundenen Akteure der Wirtschaft, damit im richtigen Moment das richtige Verfahren angewendet wird.

Genau diesen Dialog will die Stiftung Baukultur führen, ganz konkret mit ihrem Jahresthema 2023 „Baukultur und Recht“. Öffentlich wird dieses Thema an der Tagung vom 8. November 2023 an der Universität Freiburg zusammen mit dem Institut für Baurecht diskutiert.

Dr. Peter Burkhalter

Dr. Peter Burkhalter *1963, ist als Rechtsanwalt in eigener Kanzlei tätig (Burkhalter Rechtsanwälte AG). Er ist unter anderem auf das Immobilien- und Baurecht spezialisiert nebst der Beratung von Privatpersonen und Unternehmen in gesellschafts- und handelsrechtlichen Fragen, Abwicklung und Umstrukturierung, Bank- und Versicherungsrecht, Gesellschafts- und Immobilientransaktionen sowie forensische Tätigkeit. Im Jahre 2020 hat er die Stiftung Baukultur Schweiz mitinitiiert und gegründet. Er ist als Sekretär der Stiftung tätig.

Dr. Peter Burkhalter

Stiftung Baukultur Schweiz

Die Stiftung Baukultur Schweiz ist eine nationale, neutrale und politisch unabhängige Stiftung. Im Frühjahr 2020 gegründet, bringt sie Akteure zusammen, schafft Plattformen, initiiert Prozesse und macht sich stark für jene, welche die Grundlagen der Baukultur inhaltlich ausarbeiten oder diese in der Praxis umsetzen.

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